a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2023 eine Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen. Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Ob vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst.