Diesbezügliche Rügen hat er im Rahmen der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung innert der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen. Anders als es der Beschwerdeführer meint, ist er hinsichtlich seiner vorliegenden Beschwerde und Rügen mithin an eine Frist gebunden. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft zunächst versucht hat, dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen. Nachdem er die am 19. September 2023 zur Abholung gemeldete an «Herr C.________» adressierte Postsendung (Sendungsnummer .