Ist die betroffene Person mit dem entsprechenden Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr offen, diesen anzufechten. Der Beschwerdeführer macht einen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft bezüglich die Nichtanhandnahmeverfügung geltend (nicht rechtsgültige Eröffnung, da diese nicht auf Französisch verfasst worden sei), indem er bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch verfasst hat. Diesbezügliche Rügen hat er im Rahmen der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung innert der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen.