Dementsprechend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch verfasst. Die Staatsanwaltschaft hat mithin über das Begehren des Beschwerdeführers um Redaktion der Verfügung in französischer Sprache befunden, weshalb insoweit offensichtlich keine Rechtsverweigerung vorliegt. Allein der Umstand, dass einem Begehren einer Partei nicht entsprochen wird, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Ist die betroffene Person mit dem entsprechenden Entscheid nicht einverstanden, steht es ihr offen, diesen anzufechten.