Er zeigt sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 nicht einverstanden, da diese auf Deutsch und nicht auf Französisch verfasst worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung erwogen, dass hinsichtlich dem Begehren des Beschwerdeführers bezüglich Führens des Verfahrens in französischer Sprache auf «A2 zu Art. 39a OrG-BE verwiesen werden könne» (vgl. S. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung). Dementsprechend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch verfasst.