2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer betitelt seine Beschwerde als «recours pour déni de justice et retard injustifié (Art. 393 al. 2 let a CPP; RS 312.0)». Er zeigt sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 nicht einverstanden, da diese auf Deutsch und nicht auf Französisch verfasst worden ist.