Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 423+424 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / «Rechtsverweigerung» Strafverfahren wegen Art. 251 ff. StGB Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. September 2023 (BM 23 33018) Erwägungen: 1. Am 31. Juli 2023 reichte der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige ein gegen die Mit- arbeiter der Schweizerischen Post AG A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Straftaten gemäss Art. 251 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311). Der Beschwerdeführer hielt in seiner französischsprachigen Anzeige fest, dass er wünsche, dass das Strafverfahren ausschliesslich auf Französisch geführt werde. Mit Schreiben vom 2. August 2023 leitete die Generalstaatsanwaltschaft die Strafanzeige zuständig- keitshalber der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Mit Eingabe vom 5. August 2023 liess der Beschwerde- führer der Staatsanwaltschaft ein Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft vom 5. August 2023 zur Kenntnisnahme zukommen, in welchem er erneut verlangte, dass das Strafverfahren auf Französisch geführt werde. Mit deutschsprachiger Ver- fügung vom 12. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwer- deführer gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 initiierte Strafverfah- ren wegen Straftaten gemäss Art. 251 ff. StGB nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte folgende An- träge: I. Le recours est admis. II. Il est constaté l’existance d’un déni de justice (art. 397 al. 4 CPP) matérialisé par l’absence de notification à C.________, auteur de la dénonciation/plainte du 31 juillet 2023 d’actes respectivement de décisions, rédigés en langue française. III. Il est ordonné au Ministère public du canton de Berne saisi le 31 juillet 2023 par C.________ d’instruire la cause portée exclusivement en français, ce conformément à la mention contenue dans l’acte déposé le 31 juillet 2023 « Le canton de Berne est bilingue (allemand et français). Je souhaite que la présente procédure soit conduite exclusivement en français » et lui notifié, par voie de conséquence, au prénommé toute communication relative à la procédure exclusivement en français. IV. Il n’est pas perçu de frais pour recours le recourant y étant contraint par le comportement de l’autorité saisie. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zudem kann eine Beschwerde auch gegen Unterlassungen der Staatsanwaltschaft unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung erhoben werden (Art. 393 Abs. 2 Bst. a 2 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer betitelt seine Beschwerde als «recours pour déni de justice et retard injustifié (Art. 393 al. 2 let a CPP; RS 312.0)». Er zeigt sich mit der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 nicht einverstanden, da diese auf Deutsch und nicht auf Französisch verfasst worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung erwogen, dass hinsichtlich dem Begehren des Beschwerdeführers bezüglich Führens des Verfahrens in französischer Spra- che auf «A2 zu Art. 39a OrG-BE verwiesen werden könne» (vgl. S. 2 der Nichtan- handnahmeverfügung). Dementsprechend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch verfasst. Die Staatsanwaltschaft hat mithin über das Begehren des Beschwerdeführers um Redaktion der Verfügung in französischer Sprache befun- den, weshalb insoweit offensichtlich keine Rechtsverweigerung vorliegt. Allein der Umstand, dass einem Begehren einer Partei nicht entsprochen wird, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Ist die betroffene Person mit dem entsprechenden Ent- scheid nicht einverstanden, steht es ihr offen, diesen anzufechten. Der Beschwer- deführer macht einen Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft bezüglich die Nicht- anhandnahmeverfügung geltend (nicht rechtsgültige Eröffnung, da diese nicht auf Französisch verfasst worden sei), indem er bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch verfasst hat. Diesbezügliche Rügen hat er im Rahmen der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung innert der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen. Anders als es der Beschwerde- führer meint, ist er hinsichtlich seiner vorliegenden Beschwerde und Rügen mithin an eine Frist gebunden. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft zunächst versucht hat, dem Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 mittels eingeschriebener Postsendung zuzustellen. Nachdem er die am 19. Sep- tember 2023 zur Abholung gemeldete an «Herr C.________» adressierte Postsen- dung (Sendungsnummer .________) nicht innert der angesetzten siebentägigen Abholfrist (bis am 26. September 2023) abgeholt hatte, liess die Staatsanwaltschaft ihm die angefochtene Verfügung mittels der Polizei zustellen. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers nahm diese am 10. Oktober 2023 entgegen. Einen Tag darauf hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfikti- on). Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2023 eine Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Ver- fügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen. Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Ob vorliegend die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung ge- langt, womit die angefochtene Verfügung als am 26. September 2023 zugestellt gelten würde (zur Abholung gemeldet: 19. September 2023) und die Beschwerde vom 11. Oktober 2023 verspätet erfolgt wäre, oder ob angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft nach erfolglosem postalischen Zustellversuch dem 3 Beschwerdeführer resp. stellvertretend seiner mit ihm im gleichen Haushalt leben- den Ehefrau (vgl. Art. 85 Abs. 3 StPO) die Sendung per Polizei zugestellt hat, ohne ihm mitzuteilen, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gelte, die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erst als am 10. Oktober 2023 zugestellt gelten kann, kann vorliegend offen bleiben. Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde, selbst wenn sie fristge- recht erfolgt und darauf einzutreten wäre, offensichtlich unbegründet (vgl. E. 3 hier- nach). Festzuhalten ist hinsichtlich des postalischen Zustellversuchs aber immer- hin, dass die eingeschriebene Sendung offensichtlich an den Beschwerdeführer adressiert war. Aus der Beilage 3 der Beschwerde geht lediglich hervor, dass auf dem Couvert der Sendung zunächst der Vor- und dann der Nachname des Be- schwerdeführers aufgeführt worden ist. Dies stellt eine übliche Adressierung dar. Aus dem Umstand, dass die Schweizerische Post AG den Beschwerdeführer ein- mal in einer E-Mail mit seinem Vor- anstatt seinem Nachnamen anredete (vgl. Bei- lage 7 zur Beschwerde), vermag der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3. Von der Staatsanwaltschaft wurde in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1 und 2 wegen Art. 251 ff. StGB an die Hand genommen hat (keine Ur- kunde; keine Schädigungs- und Vorteilsabsicht). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht keine materiellen Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 vor. Es kann insoweit vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung nicht in französischer Sprache ver- fasst hat und eine französischsprachige Nichtanhandnahmeverfügung wünscht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verfahrenssprache der vorliegend zuständigen Staatsanwaltschaft Deutsch ist. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]) und damit in Deutsch. Es trifft zwar zu, dass der Kanton Bern ein zweisprachiger Kanton ist. Dies ändert indes nichts an der Tatsache, dass in der Gerichtsregion Bern-Mittelland ausschliesslich Deutsch die Verfahrenssprache ist. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 auf Deutsch verfasst hat. Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger – anders als eine beschuldigte Person (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO) – keinen Anspruch auf Übersetzung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das in Art. 68 Abs. 1 StPO vorgesehene Recht der Verfahrensbeteiligten auf Übersetzung nimmt grundsätzlich auf mündliche Ver- fahrenshandlungen der fremdsprachigen Person Bezug. So sieht die Botschaft vor, mit Art. 68 Abs. 1 StPO solle angeordnet werden, dass bei Verhandlungen mit Ver- fahrensbeteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig sind, ein Überset- zer beigezogen werden muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1151 Ziff. 2.2.8.1). In der Lehre wird fest- gehalten, dass Art. 68 Abs. 1 StPO in erster Linie Einvernahmen tangiert und hin- sichtlich allfälliger schriftlicher Eingaben der fremdsprachigen Person zu prüfen ist, ob nicht ein amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 2 StPO) bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO) zu bestellen ist (JOSITSCH/SCHMID, 4 Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 68 StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 6 vom 14. Februar 2023 E. 2.2; BK 21 463 vom 6. Mai 2022 E. 5). Dass vorliegend aufgrund sprachlicher Defizite die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre, bringt dieser nicht vor. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Auch Art. 68 Abs. 1 StPO ist vorlie- gend demnach nicht einschlägig. 4. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 auf Deutsch verfasst und diese dem Beschwerdeführer nicht amtlich übersetzt hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach derjenigen der Vorinstanz, d.h. das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf Deutsch geführt (Art. 4 Abs. 4 Bst. a GSD). Dem Beschwerdeführer stand es frei, Parteiein- gaben auf Französisch zu formulieren (Art. 3 Abs. 2 GSD). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind mangels Durchführung ei- nes Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6