Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen müssen als geringfügig bezeichnet werden, weshalb eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist aufgrund der teilweisen Aufhebung sowie des Umstands, dass insbesondere die Nötigung als Offizialdelikt zur Diskussion stand, vom Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. und 141 IV 476 E. 1). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: