Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Der Beschuldigte 4 hat sich insbesondere zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde geäussert. In materieller Hinsicht beschränken sich seine Ausführungen auf den Verweis des angefochtenen Entscheids. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen müssen als geringfügig bezeichnet werden, weshalb eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint.