13 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), richtet der Kanton dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 375.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus. 9.3.1 Die Beschuldigten 1 bis 3 und 5 bis 7 sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und haben sich auch nicht geäussert. Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.