BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt J.________ hatte bereits vor dem Beschwerdeverfahren Aktenkenntnis und hat sich teilweise auch bereits geäussert. Mit Blick auf den eher geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.