BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 9.3 Da weder Rechtsanwalt J.________ noch Rechtsanwalt F.__