Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen. Der Beschwerdeführer erhält CHF 500.00 der Sicherheitsleistung zurück. 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art.