Soweit die Beschwerde betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung gegen alle Beschuldigte, wegen Drohung gegen die Beschuldigten 1, 3 und 5 bis 8 sowie wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen.