12 obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung gegen die Beschuldigten 2 und 4 sowie wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 1 bis 3 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit die Beschwerde betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung gegen alle Beschuldigte, wegen Drohung gegen die Beschuldigten 1, 3 und 5 bis 8 sowie wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer.