8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung wegen Nötigung betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 sowie die Einstellung wegen Drohung betreffend die Beschuldigten 2 und 4 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen bzw. zur Anklage zu bringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer