Den Beschuldigten war der Beschwerdeführer bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie seine Adresse kannten oder die Polizei diese später ohne weiteres hätte ausfindig machen können. Zudem bestand die Möglichkeit, sich das Kontrollschild zu notieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hinderung der Wegfahrt mangels Rechtswidrigkeit offensichtlich keine Nötigung darstellt. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als eine Einstellung wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 1 bis 3 erfolgt ist.