Folglich kann eine Person, die auf frischer Tat bei einem Verbrechen oder Vergehen ertappt wird, nicht einfach festgenommen werden; allenfalls genügt eine mildere Massnahme zur Verfolgung des mutmasslichen Täters, z. B. das Aufschreiben der Kontrollschilder seines Autos, wenn er bei der Begehung eines Strassenverkehrsdelikts beobachtet wurde (KESHELAVA / BREITENFELDT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 218 StPO). Den Beschuldigten war der Beschwerdeführer bekannt.