Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 StPO berechtigt, eine Person vorläufig u.a. dann festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Der Beschuldigte 1 wurde verletzt und es bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist. So beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, deswegen einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer auszufällen. Zudem wurde die Polizei alarmiert.