Es liegen damit bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3 konkrete Hinweise auf eine Nötigungshandlung vor, zumal aufgrund der Aussagen davon ausgegangen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen war wegzufahren, ohne jemanden zu verletzen oder sein Auto zu beschädigen. Zudem muss angenommen werden, dass das Hindern der Wegfahrt bis zum Eintreffen der Polizei mindestens mehrere Minuten gedauert hatte und somit auch konkrete Hinweise vorliegen, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschritten ist.