11 3, 38 f., 54 ff.]). Es liegen damit bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3 konkrete Hinweise auf eine Nötigungshandlung vor, zumal aufgrund der Aussagen davon ausgegangen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen war wegzufahren, ohne jemanden zu verletzen oder sein Auto zu beschädigen.