Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich, weshalb die Einstellung wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 zu Recht erfolgt ist. 7.3 Allerdings geht aus den Aussagen der Beschuldigten 1, 2 und 3 hervor, dass sie im Zusammenhang mit der Hinderung des Beschwerdeführers an der Wegfahrt eine aktive Rolle gespielt hatten, indem sie die Wegfahrt selbst verhindert oder zumindest daran mitgewirkt, sich vor das Auto gestellt oder die Absperrung durch Aufstellen des Gitters veranlasst hatten (vgl. Einvernahmen vom 6. Januar 2023 [Beschuldigter 1, Z. 58 ff. und 65 ff.], [Beschuldigter 2, 38 ff., 44 ff.] und [Beschuldigter