Sowohl der Beschuldigte 4 als auch die Beschuldigten 5 bis 7 bestritten, eine Wegfahrt aktiv verhindert zu haben. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen daher auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Nötigung durch die Beschuldigten 4 bis 7. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich, weshalb die Einstellung wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 zu Recht erfolgt ist.