Dass die von ihm behauptete Drohung des Beschuldigten 4, ihn umzubringen oder zu schlagen, im Zusammenhang mit der Weiterfahrt gestanden hatte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Bruder des Beschwerdeführers (O.________), welcher sich auf dem Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer befunden hatte, sagte am 21. Juni 2023 aus, es seien zwei bis drei Personen gewesen, die das Gitter hingestellt hätten (Z. 53 f.), was dagegen spricht, dass sämtliche Beschuldigten an der Absperrung mitgewirkt haben. Sowohl der Beschuldigte 4 als auch die Beschuldigten 5 bis 7 bestritten, eine Wegfahrt aktiv verhindert zu haben.