Der Beschwerdeführer machte aber darüber hinaus auch in seiner Einvernahme vom 27. Dezember 2022 keine konkreten Angaben, weshalb unklar ist, wer wie daran beteiligt gewesen war. Er erwähnte einzig, dass der Beschuldigte 4 ihm verboten habe, das Areal zu verlassen, was aber offensichtlich noch keine Nötigung darstellt (Einvernahme vom 27. Dezember 2022, Z. 60 f.). Dass die von ihm behauptete Drohung des Beschuldigten 4, ihn umzubringen oder zu schlagen, im Zusammenhang mit der Weiterfahrt gestanden hatte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend.