Der Beschwerdeführer führte allgemein aus, der Beschuldigte 1 und seine Gruppe hätten die Absperrung zugemacht. Mit Blick auf den Kontext und die genannten Namen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Gruppe die Beschuldigten 2 bis 6 meinte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2022, Z. 59 f.), womit jedenfalls der Beschuldigte 7 von vorneherein als Täter im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ausscheidet. Der Beschwerdeführer machte aber darüber hinaus auch in seiner Einvernahme vom 27. Dezember 2022 keine konkreten Angaben, weshalb unklar ist, wer wie daran beteiligt gewesen war.