Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 7.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen, dass man den Beschwerdeführer (zwischen 15 bis 30 Minuten) nicht wegfahren lassen wollte, damit er auf die Polizei warten musste. Der Beschwerdeführer führte allgemein aus, der Beschuldigte 1 und seine Gruppe hätten die Absperrung zugemacht.