Abgesehen davon erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht bereits früher erwähnt hatte, zumal diese ja im gleichen Kontext erfolgt sein sollen, wie die Drohung des Beschuldigten 2. Mit Blick auf diese Ausgangslage scheint es jedenfalls unwahrscheinlich, dass die Beschuldigten 1, 5 und 7 wegen Drohung verurteilt werden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. 6.5 Betreffend den Antrag auf Übersetzung der Videos kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Beschimpfungen (E. 5.3 dieses Beschlusses) verwiesen werden.