Zumindest den Beschuldigten 1 scheint er nebst den Beschuldigten 2 und 4 aber zu kennen (vgl. Z. 28 seiner Einvernahme), weshalb davon auszugehen ist, dass er Drohungen durch den Beschuldigten 1 erwähnt hätte, wären solche erfolgt, zumal er sich in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers befunden hatte und andere Drohungen mitbekommen haben muss. Abgesehen davon erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht bereits früher erwähnt hatte, zumal diese ja im gleichen Kontext erfolgt sein sollen, wie die Drohung des Beschuldigten 2.