Betreffend die Beschuldigten 1, 5 und 7 liegen zudem einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vor. Der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) schilderte inhaltlich keine anderen Drohungen und nannte auch keine anderen Namen. Zumindest den Beschuldigten 1 scheint er nebst den Beschuldigten 2 und 4 aber zu kennen (vgl. Z. 28 seiner Einvernahme), weshalb davon auszugehen ist, dass er Drohungen durch den Beschuldigten 1 erwähnt hätte, wären solche erfolgt, zumal er sich in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers befunden hatte und andere Drohungen mitbekommen haben muss.