Da es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder Beschwerdekammer ist, eine abschliessende Aussagewürdigung vorzunehmen, ist die Einstellung wegen Drohung gegen die Beschuldigten 2 und 4 zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde insofern gutzuheissen. 6.4 Anders sieht die Ausgangslage bei den Beschuldigten 1, 5 und 7 aus. Obwohl der Beschwerdeführer ihnen ebenfalls Drohungen vorwirft, erwähnt er die Beschuldigten 1, 5 und 7 in seinen tatnächsten Aussagen nicht. Betreffend die Beschuldigten 1, 5 und 7 liegen zudem einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vor.