9 des Beschuldigten 4 konkrete Hinweise für eine Drohung und es kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 und 4 von vorneherein glaubhafter sind als diejenigen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Da es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder Beschwerdekammer ist, eine abschliessende Aussagewürdigung vorzunehmen, ist die Einstellung wegen Drohung gegen die Beschuldigten 2 und 4 zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde insofern gutzuheissen. 6.4 Anders sieht die Ausgangslage bei den Beschuldigten 1, 5 und 7 aus.