So hat der Beschwerdeführer eine solche Drohung von Anfang an geschildert. Dass er zunächst keine Anzeige einreichen wollte bzw. diese allenfalls erst deswegen erfolgt ist, weil keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, schliesst die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zumindest gegen den Beschuldigten 2 nicht aus. 6.3 Weiter geht auch aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers (O.________) hervor, dass sie gesagt hätten, sie würden sie schlagen und in den Fluss werfen (Z. 34), was mit Äusserungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Zwar ist nicht klar, wen der Bruder des Beschwerdeführers mit «sie» meinte.