Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Zusammenhang daher glaubhaft. Der Umstand, dass er den Beschuldigten 2 erst angezeigt hat, nachdem dieser nicht bereit war, eine Vermittlerrolle einzunehmen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 5, Z. 62 bis Z. 69 sowie des Beschuldigten 2, Z. 95 ff.), weist bei der geschilderten Ausgangslage nicht daraufhin, dass es betreffend den Beschuldigten 2 nur um einen Racheakt ging. So hat der Beschwerdeführer eine solche Drohung von Anfang an geschildert.