So habe der Beschuldigte 2 gesagt, er würde nur einen Schlag brauchen, um ihn umzubringen (Z. 57). Zudem sagte auch der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) aus, «b.________» (Anmerkung der Kammer: Abkürzung passt zum Namen des Beschuldigten 2) habe sich dem Beschwerdeführer genähert und ihn schlagen wollen (Z. 35 f.), was insoweit das drohende Verhalten bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Zusammenhang daher glaubhaft.