In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine unnötig belastenden Aussagen machte, sondern den Beschwerdeführer 2 auch entlastete, in dem er angab, er wisse nicht, wer das Display seines Handys kaputt gemacht habe, da er nicht mehr wisse, wer es ihm retour gegeben habe (Z. 82 ff.). Zudem ergeben sich, anders als bei den übrigen Beschuldigten, aus den Aussagen des Beschuldigten 2 konkrete Hinweise, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hatte. So sagte er aus, er habe sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, dass er nicht auf sein Alter Rücksicht genommen habe.