8 dem Tod bedroht (Z. 55 f. und Z. 58). Wie die Aussagen des Beschuldigten 2 bestätigen, ist es zutreffend, dass er dem Beschwerdeführer das Handy weggenommen hatte (Z. 57 ff.). Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 sind damit in einen konkreten und unbestrittenen Kontext innerhalb des Rahmengeschehens eingebettet.