Diese Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte 6 reichen damit weder als Anklagefundament für eine Drohung noch ein anderes Delikt aus. Die Einstellung wegen Drohung ist damit in Bezug auf die Beschuldigten 3 und 6 zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist. 6.2 Betreffend die Beschuldigten 1, 2, 4, 5 und 7 enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf Drohungen (vgl. betreffend Aussagen E. 4.2 dieses Beschlusses). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 2. November 2022 einzig betreffend den Beschuldigten 2 eine Drohung schilderte.