Der Umstand, dass die Beschuldigte 6 die anderen Beschuldigten gegen ihn aufgehetzt haben soll, erfüllt den Tatbestand der Drohung offensichtlich ebenfalls nicht. Zudem scheint diese Aussage des Beschwerdeführers widersprüchlich und auch mit Blick auf die anderen Aussagen nicht glaubhaft. So sagte der Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch aus, der Beschuldigte 1 habe ein paar Männer zu sich gerufen (Z. 53). Zudem geht aus den Aussagen der Tochter des Beschuldigten 1 (N.________) hervor, dass sie aus Angst um ihren Vater Leute gerufen habe (Z. 33 ff.; vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 5, Z. 33 f.).