6. Ad Drohung 6.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für Drohungen durch den Beschuldigten 3 oder die Beschuldigte 6 ergeben. Das angebliche Tempelverbot durch den Beschuldigten 3 stellt keine Drohung dar. Der Umstand, dass die Beschuldigte 6 die anderen Beschuldigten gegen ihn aufgehetzt haben soll, erfüllt den Tatbestand der Drohung offensichtlich ebenfalls nicht.