Von einer Übersetzung der Videos sind daher keine beweisrelevanten Informationen zu erwarten. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem von ihm mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (recte: 14. August 2023) gestellten Beweisantrag Folge zu leisten, ist abzuweisen.