Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Abgesehen davon, dass erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer, der über Akteneinsicht verfügt und die Videos teilweise selbst erstellt hatte, die Strafbehörden orientiert hätte, wenn darauf Beschimpfungen oder auch Drohungen (vgl. E. 6 dieses Beschlusses) zu hören wären, ist auf den Videos ohnehin nicht erkennbar, wer spricht. Eine Zuordnung der Stimmen scheint auch mit Blick darauf, dass die Beschimpfungen bestritten sind, nicht möglich. Von einer Übersetzung der Videos sind daher keine beweisrelevanten Informationen zu erwarten.