7 wegen Beschimpfung erscheint unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt ist. 5.3 Weiter gibt es keine Hinweise, dass die sich in den Akten befindenden Videos geeignet sind, an der beweisrechtlichen Ausgangslage etwas zu ändern. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.