Geschrei wie beschimpft haben soll. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 6 sagten zudem übereinstimmend aus, der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass er auf die dummen Antworten des Beschwerdeführers keine Antwort gebe (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 31 ff.; Einvernahme Beschuldigte 6, Z. 45 f., 72 f.), was im Kontext mit der Ausgangslage glaubhaft erscheint. Zudem erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) keine Beschimpfungen. Mit Blick auf diese Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beschimpfungen als Anklagefundament ausreichen.