173 oder 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. In seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 2. November 2022 sagte der Beschwerdeführer einzig aus, vom Beschuldigten 1 beschimpft worden zu sein (er sei dumm, ein Idiot, Z. 27 f.). Erst nach Anzeigeeinreichung warf er sämtlichen Beschuldigten vor, sie hätten ihn als Idioten, Arschloch oder blöder «Siech» beschimpft.