Da keine Version als deutlich glaubhafter identifiziert werden könne und weitere Erfolg versprechende Beweismassnahmen nicht ersichtlich seien, mangle es an einem rechtgenügenden Nachweis der Tathandlung. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes in «dubio pro duriore» geltend und vertritt die Ansicht, dass eine Übersetzung der sich in den Akten befindenden Videos zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte. 5. Ad Beschimpfung 5.1 Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art.