Die Staatsanwaltschaft kam unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Vorfall vom 18. September 2022 (EO 23 927) sowie nach Zusammenfassung der Aussagen zum Schluss, dass auch bezüglich Beschimpfungen und Drohungen Aussage gegen Aussage vorliege. Da keine Version als deutlich glaubhafter identifiziert werden könne und weitere Erfolg versprechende Beweismassnahmen nicht ersichtlich seien, mangle es an einem rechtgenügenden Nachweis der Tathandlung.