Sie hätten gesagt, sie würden sie schlagen und in den Fluss werfen. «b.________» (Anmerkung der Kammer: wohl der Beschuldigte 2) habe sich dem Beschwerdeführer genähert und ihn schlagen wollen. «d.________» (Anmerkung der Kammer: wohl der Beschuldigte 4) habe ihnen gedroht, sie zu schlagen und in den Fluss zu werfen (Z. 32 ff.). Viele Personen seien vor dem Auto gestanden und hätten versucht, die verschlossenen Autotüren zu öffnen (Z. 39 f.). Beschimpfungen schilderte er keine.