Die Rechtsmittelfrist hat sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängert, da noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 4.3). Die Beschwerde ist daher form- und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 5 auch fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.