Der Beschwerdeführer durfte sich folglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 26. September 2023 verlassen, unabhängig davon, ob ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen wäre oder nicht. Die Rechtsmittelfrist hat sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängert, da noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 4.3).